
LEITSÄTZE:
1. Die
Interessen des Naturschutzes liegen nicht nur in der „Konservierung des
Status quo“. Neben der Erhaltung schützenswerter Biotope fällt
auch der Weiterentwicklung des Natur- und Kulturraumes eine besondere Be-deutung
zu.
2. Biotopschutzaufgaben dürfen sich nicht nur auf die in der Biotopkartie-rung
ausgewiesenen Biotope beschränken, da der Übergang zu „nicht aus-gewiesenen“
Biotopen zumeist fließend ist. Arten- und Biotopschutz muss daher im Naturpark
flächendeckend präsent sein und obliegt in erster Li-nie dem Verantwortungsbereich
der Bewirtschafter.
3. Im Rahmen des Vertragsnaturschutz (freiwillige Zustimmung
der Landwir-te) sollten die in der Biotopkartierung ausgewiesenen Biotope vor
negativen Veränderungen bewahrt werden (z.B.: Belassen, aktuelle Nutzung
auf-rechterhalten, Pufferzonen einrichten, Abzäunen, Monitoring,...). Arbeits-
und Materialkosten, Nutzungsverzichtleistungen und Arbeitserschwernisse die im
Rahmen von Biotopmanagement anfallen sind besonders förderungs-würdig.
4. Die im Erhaltungs- und Gestaltungsplan ausgewiesene Naturzone soll der Bildungs-
und Erholungszone gleichsam als Ruhepol gegenüberstehen. In der Naturzone
dürfen grundsätzlich keine neuen tourismusfördernde Maß-nahmen
gesetzt werden.
5. Dem Naturparkgedanken entsprechend sollen den Besuchern
die enge Ver-zahnung zwischen Natur und Mensch nähergebracht werden (Thementa-feln,
Naturkundliche Hinweistafeln,...).
LEITMOTTO:
„Verstehen, Beschützen, Entwickeln“

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